Beim Fehlen von Einkommen und Vermögen handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache. Es ist deshalb Sache des Beschwerdeführers nachzuweisen, dass er über kein Vermögen verfügt bzw. früher vorhandenes Vermögen aufgebraucht hat54. Das Obergericht hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2017 aufgefordert, den Nachweis über den Stand des Sparguthabens per 1. Januar 2016 zu erbringen55. Dieser reichte daraufhin diverse Kontoauszüge ein56. Den Kontoauszügen lässt sich der Kontostand per 31. Dezember 2016, nicht aber per 1. Januar 2016 entnehmen.