2.5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das Sparguthaben von Fr. 24‘381.00 ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen. Dies deshalb, weil es zu diesem Zeitpunkt bereits aufgebraucht gewesen sei. Dass er die Vermögensminderung anlässlich der Neuberechnung nicht mitgeteilt habe, könne ihm nicht vorgehalten werden. So ergebe sich ohne weiteres aus den Unterlagen, dass ein Vermögensfortbestand auf gleichem Niveau in Anbetracht der persönlichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei. Davon abgesehen habe er das Steueramt über sein Vermögen stets auf dem neusten Stand gehalten.