2.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Vorinstanz ausgeführt habe, dass Ausgaben für Steuerrückstände, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Gerichtskosten bereits im Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf berücksichtigt seien und deshalb nicht zusätzlich als Ausgaben angerechnet werden dürften. Ob dies zutreffe, könne er mangels einer genannten gesetzlichen Grundlage, nicht beurteilen.