47 Act. 11; act. 12/1 – 12/14. 48 Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.3.3; 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2. Seite 9 monatlich49, zurückzahlt. Das Darlehen an den Sohn von Fr. 10‘000.00 ist aus diesem Grund beim Beschwerdeführer als Vermögen anzurechnen. Position 3: Die Ausgabe betreffend Kapitalsteuer ist belegt50. Der Betrag von Fr. 1‘038.30 ist folglich als Vermögensverzehr zu betrachten und nicht mehr als Vermögen aufzurechnen.