Position 1: Der Beschwerdeführer gibt an, im Zeitraum von 2013 bis 2014 eine Woche Ferien auf den Canaren gemacht und dabei ca. Fr. 3‘500.00 ausgegeben zu haben. Wer sein Geld für Ferien ausgibt, erhält dafür in aller Regel eine adäquate Gegenleistung. Ferienausgaben stellen deshalb keinen Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, sondern einen Vermögensverzehr dar. Weil das Fehlen von anrechenbarem Vermögen eine anspruchsbegründende Tatsache ist, hat der Beschwerdeführer den Vermögensverzehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.