Seite 8 ELG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Der Beschwerdeführer ist, trotz anfänglicher Bedenken bezüglich Achtung der Privatsphäre, seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und hat die erforderlichen Auskünfte erteilt47. Das Geld wurde demnach wie folgt verwendet: