Am 15. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer aus seinem Freizügigkeitskonto Fr. 18‘957.80 ausbezahlt45. Dieser Betrag bildete Teil des Reinvermögens und war damit bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Wie der Beschwerdeführer darlegt, ist mittlerweile ein Grossteil dieses Geldes nicht mehr vorhanden46. Ob das Geld auch nach seinem Verbrauch noch in die Berechnung einzubeziehen ist, hängt davon ab, ob der Versicherte für seine Ausgaben eine adäquate Gegenleistung erhalten hat. Fehlt es an einer adäquaten Gegenleistung, liegt ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit.