In die Berechnung der Ergänzungsleistungen sind grundsätzlich nur vorhandene Einkünfte und Vermögenswerte einzubeziehen. Eine Ausnahme davon ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, wonach auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, auf die verzichtet worden ist. Ein Verzicht in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Vermögenshingabe entweder ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung erfolgt36. Dies ist etwa der Fall, wenn die versicherte Person Vermögen verschenkt37, von einem Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte keinen Gebrauch macht bzw. diesen nicht durchsetzt, oder aus von ihr zu