2.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er im Jahre 2013 ein Freizügigkeitsguthaben von rund Fr. 18‘000.00 ausbezahlt erhalten habe. Die Vorinstanz habe von ihm sodann verlangt, dass er offenlege, wofür er diese Mittel verwendet habe. Er bezweifle, ob er solche Angaben machen müsse, stelle dies doch einen massiven Eingriff in seine Privatsphäre dar. Bei Aufzeigung der gesetzlichen Grundlagen, würde er die erforderlichen Angaben aber gerne nachreichen.