16a Abs. 3 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Die übrigen separat in Rechnung gestellten, d.h. im Mietvertrag nicht vereinbarten Nebenkosten, wie z.B. Wasser- und Abwasserkosten, sind bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen dagegen nicht zu berücksichtigen32. Insgesamt können bei alleinstehenden Personen höchstens Fr. 13‘200.00, bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, höchstens Fr. 15‘000.00 als Ausgaben angerechnet werden (Art. 10 Abs. 1 lit.