Die Tante des Beschwerdeführers, B___, ist am XX.XX.2013 verstorben24. Sie hinterliess der Erbengemeinschaft, nach Abzug der Erbschaftssteuern, ein Vermögen von insgesamt Fr. 177‘788.00. Der Erbanteil des Beschwerdeführers an dieser Erbschaft beläuft sich auf Fr. 22‘223.5025. Die Erbschaft ist unmittelbar mit dem Tod der Erblasserin auf die Erben übergegangen (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Auch wenn die Erbschaft erst am 30. Oktober 2015 der Erbengemeinschaft ausgehändigt wurde26, konnte der Beschwerdeführer als Erbe doch bereits zuvor durch Abtretung oder Verpfändung über seine Erbanwartschaft verfügen.