Bei Altersrentnern20 wird ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.00, bei Ehepaaren Fr. 60‘000.00 übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Als zu berücksichtigender Vermögenswert gilt auch der Anteil an einer unverteilten Erbschaft. Darunter ist der Anspruch des jeweiligen Erben am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Gemeinschaft zu verstehen („Anwartschaftsquote“)21. Massgebender Zeitpunkt für den Einbezug in die Berechnung ist grundsätzlich der Tod des Erblassers, mit welchem die Erbschaft erworben wird (Art. 560 Abs. 1