Die hinterlassene Liegenschaft sei erst kürzlich verkauft worden, wobei er seinen Anteil aus dem Verkauf bis heute noch nicht erhalten habe. Da er im Zeitpunkt des EL-Bezugs noch nicht über seinen Erbanteil habe verfügen können, dürfe ihm dieses Geld nicht als Vermögen angerechnet werden. Dass er die Erbschaft im Jahre 2014 nicht angegeben habe, liege daran, dass der Erbschaftsbetrag ohnehin innerhalb der Vermögensfreigrenze liege. Der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht gehe jedenfalls fehl. Er habe über den Stand der Erbschaft stets korrekt informiert und diese anlässlich der periodischen Überprüfung vom 22. Juli 2016 auch angegeben.