Seite 3 1.2. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 ATSG). Der Einspracheentscheid erging am 17. Februar 201718. Die Beschwerde vom 22. Februar 201719 wurde demnach fristgerecht erhoben. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 59 ATSG). 2. Materielles