Seite 11 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A1___ und A2___ wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Revisionsentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 21. August 2017 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.