Nachdem dem Hauptantrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung des angefochtenen Revisionsentscheids vom 21. August 2017 stattgegeben wurde, da die Vorinstanz wie in den vorstehenden Erwägungen dargelegt auf das Revisionsgesuch richtigerweise gar nicht hätte eintreten dürfen, sind im vorliegenden Fall bei den Beschwerdeführern keine Gerichtskosten zu erheben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, ihnen den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 22 Abs. 1 VRPG).