Schuldzinsen, ebenfalls bemessen nach seinem eigenen kantonalen Steuerrecht, d.h. als ob die steuerpflichtige Person einzig seiner Steuerhoheit unterläge. Da beispielsweise die Höhe verschiedener Abzüge interkantonal nicht harmonisiert ist, können sich schon allein aus diesem Grund aufgrund der unterschiedlichen kantonalen Zuständigkeiten in jedem der beteiligten Kantone unterschiedlich hohe Gesamteinkommen und -vermögen ergeben. Gerade ausserkantonale Pauschalabzüge beim Liegenschaftsunterhalt müssen vom jeweils veranlagenden Kanton lediglich in dem Ausmass anerkannt werden, als dies für innerkantonale Liegenschaften erfolgen müsste;