In jedem Kanton, in welchem eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht besteht, ist nämlich von der jeweiligen Steuerbehörde ein Veranlagungsverfahren durchzuführen und eine eigene Steuerausscheidung vorzunehmen (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis, SR 642.141). Jeder beteiligte Kanton ermittelt dabei die nach seinem kantonalen Steuerrecht bestimmten Abzüge und übernimmt davon den auf seine Steuerhoheit entfallenden Anteil gemessen an den Gesamteinkünften nach Abzug von Gewinnungskosten und