Seite 7 f. Damit ist die Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen „Revisionsentscheid“, wonach die Veranlagungsverfügung 2012 bereits in Rechtskraft erwachsen sei, offensichtlich unzutreffend. Nachdem die Beschwerdeführer am 20. November 2013 gültig Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2012 erhoben haben, konnte letztere nicht einfach ohne weiteres in Rechtskraft erwachsen, nachdem weder ein gültiger Einspracherückzug durch die Beschwerdeführer erfolgt noch ein unangefochten gebliebener Einspracheentscheid der Vorinstanz ergangen war.