e. Diese Erklärung der Beschwerdeführer im Schreiben vom 7. März 2014 (VI-act. 8) konnte nicht zu einem Abschluss des mit der Einsprache vom 20. November 2013 eingeleiteten Einspracheverfahrens führen. Grundsätzlich ist es einem Einsprecher zwar jederzeit möglich, seine Einsprache zurückzuziehen.