Deshalb setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 24. Februar 2014 eine letzte Frist an, um brauchbare Belege zu den geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten nachzureichen, unter Androhung, ohne solche Belege werde sie gestützt auf die vorhandenen Unterlagen einen Einspracheentscheid fällen (VI-act. 7). Hierauf liessen die Beschwerdeführer der Vorinstanz am 7. März 2014 mitteilen, sie hätten zurzeit Probleme, innert Frist an alle Umbauunterlagen TI zu kommen, weshalb sie die Einsprache am Nebensteuerdomizil AR zurückziehen würden und die verfügten Veranlagungsfaktoren