Liegt eine formell gültige Einsprache vor, wird die angefochtene Verfügung nicht rechtskräftig, sondern die Veranlagungsbehörde hat einen neuen Sachentscheid zu treffen. Weil die Einsprache ein vollkommenes Rechtsmittel ist, kommt ihr dabei umfassende Kognition zu: Sie ist berechtigt und verpflichtet, die angefochtene Veranlagungsverfügung umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, d.h. sie kann gestützt auf eine allfällige Untersuchung den Sachverhalt im Einspracheentscheid neu festsetzen, namentlich auch Schätzungen neu vornehmen und das Ermessen anders ausüben sowie eine neue rechtliche Würdigung treffen.