Seite 5 b. Mit einer Einsprache gegen eine Steuerveranlagung erfolgt die Fortsetzung des Veranlagungsverfahrens mit unveränderter Rechtstellung aller Beteiligten (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 134 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, a.a.O., N 2 zu § 141). Liegt eine formell gültige Einsprache vor, wird die angefochtene Verfügung nicht rechtskräftig, sondern die Veranlagungsbehörde hat einen neuen Sachentscheid zu treffen.