a. Die Beschwerdeführer haben zunächst, was von keiner Seite bestritten wird, mit Schreiben vom 20. November 2013 (VI-act. 3) fristgemäss Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2012, welche ihnen mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 eröffnet wurde, erhoben. Diese Einsprache war, was ebenfalls nicht bestritten ist, formell gültig, nachdem - anders als etwa in einem Beschwerdeverfahren vor Gericht - nicht zwingend ein begründeter Antrag gestellt werden muss (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N 50 zu § 140).