2.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten: „Die Veranlagungsverfügung 2013 [recte: 2012] ist heute rechtskräftig“ (VI-act. 12, S. 2, Ziff. 2), ohne diese Feststellung näher zu begründen. Gestützt auf die vorinstanzlichen Akten kann diese Feststellung nicht bestätigt werden: