Seite 4 2. Materielles 2.1 Angefochten ist im vorliegenden Verfahren der als „Revisionsentscheid“ bezeichnete Entscheid der Vorinstanz vom 21. August 2017 (VI-act. 12). Dieser Entscheid erging, nachdem die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 5. Juni 2015 ein Revisionsbegehren mit Bezug auf die Steuerveranlagung 2012 eingereicht hatten (VI-act. 10). Die Vorinstanz wies das Revisionsbegehren ab mit der Begründung, die Voraussetzungen zur Vornahme einer Revision seien im konkreten Fall nicht erfüllt.