d Anwaltsgesetz [bGS 145.52]). Gestützt auf diese Vollmachten liegt ein gültiges Vertretungsverhältnis vor, wobei es keine Rolle spielt, ob B___ persönlich als Vertreter handelt oder ob er im Namen der C___ Treuhand AG als Vertreter der Beschwerdeführer auftritt. Da die Beschwerde auch im Übrigen frist- und formgerecht eingegangen ist und der eingeforderte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘500.-- von den Beschwerdeführern rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.