Seite 3 Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und der angefochtene Revisionsentscheid der Vorinstanz vom 21. August 2017 aufgehoben. Die Begründung für diesen Entscheid ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen, wobei, soweit entscheidrelevant, auch auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften nachfolgend noch näher eingegangen wird. Erwägungen 1. Formelles