F. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz vom 21. August 2017 reichten die Beschwerdeführer am 14. September 2017 Beschwerde beim Obergericht ein (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 27. November 2017 beantragte die Vorinstanz innert erstreckter Frist deren Abweisung. Am 23. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführer innert ebenfalls erstreckter Frist eine Replik ein. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hatte, wurde die Sache am 14. August 2018 von der zweiten