Die Steuerveranlagung im Kanton AR betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 sei nur bedingt in Rechtskraft erwachsen unter dem Vorbehalt, dass alle anderen Kantone gleich entscheiden würden. Somit sei die Veranlagung 2012 von der Vorinstanz wieder zu eröffnen und den neuen Gegebenheiten betreffend dem Doppelbesteuerungsverbot anzupassen (VI-act. 10).