D. Am 5. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein als „Revisionsbegehren 2012“ bezeichnetes Schreiben ein und teilten darin mit, der Kanton AI habe am 30. April 2015 eine interkantonale Steuerausscheidung 2012 für die Kantone AI, AR und TI erstellt. Für alle Kantone habe sich daraus ein Einkommensfaktor von je Fr. 0.-- ergeben. Die Steuerveranlagung im Kanton AR betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 sei nur bedingt in Rechtskraft erwachsen unter dem Vorbehalt, dass alle anderen Kantone gleich entscheiden würden.