Mit Schreiben vom 7. März 2014 liessen die Beschwerdeführer der Vorinstanz hierauf mitteilen, dass sie zurzeit Probleme hätten, innert Frist an alle Umbauunterlagen betreffend die Liegenschaft in TI zu kommen. Deshalb würden sie die Einsprache an ihrem Nebensteuerdomizil AR zurückziehen und die verfügten Veranlagungsfaktoren unter ausdrücklichem Vorbehalt einer allfälligen interkantonalen Schlechterstellung akzeptieren (VI-act. 8). Die Vorinstanz reagierte, soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, nicht weiter auf diese Erklärung.