Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 wies der zuständige Steuerkommissär die Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter darauf hin, dass die eingereichten Unterlagen aus verschiedenen Gründen „nicht dienlich“ seien. Die Beschwerdeführer wurden erneut aufgefordert, bis am 10. März 2014 eine detaillierte Aufstellung über die reinen Unterhaltskosten 2012 samt Beweismitteln und ziffernmässigem Antrag zur Einsprache nachzureichen (VI-act. 7). Mit Schreiben vom 7. März 2014 liessen die Beschwerdeführer der Vorinstanz hierauf mitteilen, dass sie zurzeit Probleme hätten, innert Frist an alle Umbauunterlagen betreffend die Liegenschaft in TI zu kommen.