im Betrag von insgesamt Fr. 10‘759.--, welcher so im Jahresabschluss verbucht war, zum Abzug zugelassen. C. Mit Schreiben vom 20. November 2013 liessen die Beschwerdeführer gegen diese Steuerveranlagung bei der Vorinstanz Einsprache erheben und kündigten an, nach Erstellung der Bauabrechnung TI Antrag und Begründung zur Einsprache nachzureichen (VI-act. 3). Am 4. Februar 2014 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführer auf, die