Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 14. August 2018 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin D. Sieber Oberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O2V 17 29 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A1___ und A2___ vertreten durch: B___, c/o C___ Treuhand AG Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern 2012; Revisionsgesuch Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführer: - Beiliegende Verfügung ist aufzuheben und der Unterhaltsanteil TI 2012 neu zu bestimmen respektive gemäss der Veranlagung des Hauptsteuerdomizils anzupassen, wie 2013 - Das Schlechterstellungsverbot gem. BV Art. 127 Abs. 3 und deren Regeln sind einzuhalten. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Sachverhalt A. A1___ und A2___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) haben ihren Wohnsitz in AI, wo sich auch ihr Hauptsteuerdomizil befindet. Nebensteuerdomizile bestehen einerseits im Kanton AR, wo A1___ in AR eine Naturarztpraxis betreibt sowie andererseits im Kanton TI, wo die Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft in TI sind. B. Am 23. Oktober 2013 wurden die Beschwerdeführer von der kantonalen Steuerverwaltung AR (nachfolgend: Vorinstanz) für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren Einkommen im Betrag von Fr. 58‘500.-- zum Satz von Fr. 114‘300.-- und mit einem steuerbaren Vermögen im Betrag von Fr. 12‘000.-- zum Satz von Fr. 664‘000.-- veranlagt (VI-act. 1 und 2). Anstelle des von den Beschwerdeführern in der Steuerveranlagung deklarierten Liegenschaftsunterhaltsabzugs im Betrag von Fr. 80‘000.-- wurde in der Steuerveranlagung lediglich ein deutlich tieferer Liegenschaftsunterhaltsabzug im Betrag von insgesamt Fr. 10‘759.--, welcher so im Jahresabschluss verbucht war, zum Abzug zugelassen. C. Mit Schreiben vom 20. November 2013 liessen die Beschwerdeführer gegen diese Steuerveranlagung bei der Vorinstanz Einsprache erheben und kündigten an, nach Erstellung der Bauabrechnung TI Antrag und Begründung zur Einsprache nachzureichen (VI-act. 3). Am 4. Februar 2014 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführer auf, die Seite 2 Einsprache bis am 24. Februar 2014 mit der in Aussicht gestellten Begründung und detaillierten Beweismitteln zu ergänzen (VI-act. 5). Hierauf liess der Vertreter der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 20. Februar 2014 diverse Unterlagen zukommen (VI- act. 6). Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 wies der zuständige Steuerkommissär die Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter darauf hin, dass die eingereichten Unterlagen aus verschiedenen Gründen „nicht dienlich“ seien. Die Beschwerdeführer wurden erneut aufgefordert, bis am 10. März 2014 eine detaillierte Aufstellung über die reinen Unterhaltskosten 2012 samt Beweismitteln und ziffernmässigem Antrag zur Einsprache nachzureichen (VI-act. 7). Mit Schreiben vom 7. März 2014 liessen die Beschwerdeführer der Vorinstanz hierauf mitteilen, dass sie zurzeit Probleme hätten, innert Frist an alle Umbauunterlagen betreffend die Liegenschaft in TI zu kommen. Deshalb würden sie die Einsprache an ihrem Nebensteuerdomizil AR zurückziehen und die verfügten Veranlagungsfaktoren unter ausdrücklichem Vorbehalt einer allfälligen interkantonalen Schlechterstellung akzeptieren (VI-act. 8). Die Vorinstanz reagierte, soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, nicht weiter auf diese Erklärung. D. Am 5. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein als „Revisionsbegehren 2012“ bezeichnetes Schreiben ein und teilten darin mit, der Kanton AI habe am 30. April 2015 eine interkantonale Steuerausscheidung 2012 für die Kantone AI, AR und TI erstellt. Für alle Kantone habe sich daraus ein Einkommensfaktor von je Fr. 0.-- ergeben. Die Steuerveranlagung im Kanton AR betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 sei nur bedingt in Rechtskraft erwachsen unter dem Vorbehalt, dass alle anderen Kantone gleich entscheiden würden. Somit sei die Veranlagung 2012 von der Vorinstanz wieder zu eröffnen und den neuen Gegebenheiten betreffend dem Doppelbesteuerungsverbot anzupassen (VI-act. 10). E. Am 21. August 2017 erliess die Vorinstanz hierauf einen „Revisionsentscheid“ betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012, gemäss welchem die Vorinstanz gestützt auf die gesetzlich vorgesehen Revisionsbestimmungen im kantonalen Steuergesetz zum Schluss gelangte, das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer sei abzuweisen (VI-act. 12). F. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz vom 21. August 2017 reichten die Beschwerdeführer am 14. September 2017 Beschwerde beim Obergericht ein (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 27. November 2017 beantragte die Vorinstanz innert erstreckter Frist deren Abweisung. Am 23. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführer innert ebenfalls erstreckter Frist eine Replik ein. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hatte, wurde die Sache am 14. August 2018 von der zweiten Seite 3 Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und der angefochtene Revisionsentscheid der Vorinstanz vom 21. August 2017 aufgehoben. Die Begründung für diesen Entscheid ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen, wobei, soweit entscheidrelevant, auch auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften nachfolgend noch näher eingegangen wird. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Beschwerdeführer haben sowohl B___ persönlich als auch die C___ Treuhand AG mit Vollmacht 26. September 2017 zu ihren Vertretern bestellt. Die C___ Treuhand AG hat ihrerseits mittels gültiger Vollmacht vom 18. September 2017 B___ beauftragt, die Interessen der Beschwerdeführer auch im Namen der Unternehmung vor dem Obergericht zu vertreten. Sowohl natürliche als auch juristische handlungsfähige Personen sind befugt, Steuerpflichtige in Streitigkeiten über öffentliche Abgaben berufsmässig vor Obergericht zu vertreten (Art. 3 Abs. 1 lit. d Anwaltsgesetz [bGS 145.52]). Gestützt auf diese Vollmachten liegt ein gültiges Vertretungsverhältnis vor, wobei es keine Rolle spielt, ob B___ persönlich als Vertreter handelt oder ob er im Namen der C___ Treuhand AG als Vertreter der Beschwerdeführer auftritt. Da die Beschwerde auch im Übrigen frist- und formgerecht eingegangen ist und der eingeforderte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘500.-- von den Beschwerdeführern rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist im vorliegenden Verfahren ein Entscheid der Vorinstanz im Zusammenhang mit Staats- und Gemeindesteuern. Nachdem das in diesem Fall anwendbare einschlägige kantonale Recht (namentlich das Steuergesetz [StG, bGS 621.11] sowie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]) keine gegenteilige Regelung vorsieht, ist das Obergericht als Beschwerdeinstanz nicht an die Begehren der Parteien gebunden, sondern es gilt die Offizialmaxime (vgl. auch ZWEIFEL/BEUSCH/CASANOVA/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, N 39 zu § 24). Seite 4 2. Materielles 2.1 Angefochten ist im vorliegenden Verfahren der als „Revisionsentscheid“ bezeichnete Entscheid der Vorinstanz vom 21. August 2017 (VI-act. 12). Dieser Entscheid erging, nachdem die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 5. Juni 2015 ein Revisionsbegehren mit Bezug auf die Steuerveranlagung 2012 eingereicht hatten (VI-act. 10). Die Vorinstanz wies das Revisionsbegehren ab mit der Begründung, die Voraussetzungen zur Vornahme einer Revision seien im konkreten Fall nicht erfüllt. 2.2 Die Voraussetzungen zur Vornahme einer Revision sind in Art. 189 Abs. 1 StG geregelt. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtskräftiger Entscheid unter bestimmten, eingeschränkten Voraussetzungen auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden. Die Revision ist nicht nur ein ausserordentliches, sondern auch ein subsidiäres Rechtsmittel. Vor dem Eintritt der formellen Rechtskraft muss der Steuerpflichtige seine Begehren mit den ordentlichen Rechtsmitteln und nicht mit der Revision geltend machen (MARTIN E. LOOSER, in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden StHG, 3. Aufl. 2017, N 2 zu Art. 51 StHG). Eine Revision kommt somit nur dann in Frage, wenn bereits ein Entscheid vorliegt, mit Bezug auf welchen sich nachträglich die Frage stellt, ob aus bestimmten Gründen eine Neubeurteilung vorzunehmen ist. Gegenstand der Revision können also mit anderen Worten einzig formell rechtskräftige Verfügungen oder Entscheide sein (MARTIN E. LOOSER, a.a.O., N 7 zu Art. 51 StHG). 2.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten: „Die Veranlagungsverfügung 2013 [recte: 2012] ist heute rechtskräftig“ (VI-act. 12, S. 2, Ziff. 2), ohne diese Feststellung näher zu begründen. Gestützt auf die vorinstanzlichen Akten kann diese Feststellung nicht bestätigt werden: a. Die Beschwerdeführer haben zunächst, was von keiner Seite bestritten wird, mit Schreiben vom 20. November 2013 (VI-act. 3) fristgemäss Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2012, welche ihnen mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 eröffnet wurde, erhoben. Diese Einsprache war, was ebenfalls nicht bestritten ist, formell gültig, nachdem - anders als etwa in einem Beschwerdeverfahren vor Gericht - nicht zwingend ein begründeter Antrag gestellt werden muss (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N 50 zu § 140). Seite 5 b. Mit einer Einsprache gegen eine Steuerveranlagung erfolgt die Fortsetzung des Veranlagungsverfahrens mit unveränderter Rechtstellung aller Beteiligten (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 134 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, a.a.O., N 2 zu § 141). Liegt eine formell gültige Einsprache vor, wird die angefochtene Verfügung nicht rechtskräftig, sondern die Veranlagungsbehörde hat einen neuen Sachentscheid zu treffen. Weil die Einsprache ein vollkommenes Rechtsmittel ist, kommt ihr dabei umfassende Kognition zu: Sie ist berechtigt und verpflichtet, die angefochtene Veranlagungsverfügung umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, d.h. sie kann gestützt auf eine allfällige Untersuchung den Sachverhalt im Einspracheentscheid neu festsetzen, namentlich auch Schätzungen neu vornehmen und das Ermessen anders ausüben sowie eine neue rechtliche Würdigung treffen. Der Einspracheentscheid ist ein reformatorischer Entscheid. Er tritt an die Stelle der Veranlagungsverfügung, wobei er diese in ihrer Gesamtheit ersetzt; er ist seiner Rechtsnatur nach eine neue Veranlagungsverfügung (ZWEIFEL/BEUSCH/CASANOVA/HUNZI- KER, a.a.O., N 13 zu § 21). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist somit, sobald eine gültige Einsprache erhoben wird, grundsätzlich ein begründeter Einspracheentscheid zu fällen, der seinerseits in Rechtskraft erwachsen oder wiederum (bei der nächsthöheren Beschwerdeinstanz, im vorliegenden Fall beim Obergericht) angefochten werden kann. c. In der Praxis wird zwar für den Fall dass die Veranlagungsbehörde dem Begehren des Steuerpflichtigen vollumfänglich entspricht bzw. dieser einem neuen Veranlagungsvorschlag vorbehaltlos zugestimmt hat und kein Verfahrensbeteiligter eine Begründung verlangt, zuweilen auf den Erlass eines begründeten Einspracheentscheids verzichtet und direkt die Schlussrechnung zugestellt, was in der Literatur allerdings teils kritisiert wird (vgl. dazu Urteil SB.2015.00153 der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2016, E. 2.1, m.w.H.). Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle offengelassen werden, denn im konkreten Fall wurde den Beschwerdeführern im Nachgang zur Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung 2012 vom 23. Oktober 2013 (VI-act. 1 und 2) gar nie eine neue Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung zugestellt (was darauf zurückzuführen sein dürfte, dass sie die ihnen in Rechnung gestellte Schlussrechnung vom 23. Oktober 2013 ordnungsgemäss beglichen haben). d. Der Sachverhaltsablauf im konkreten Fall ergibt sich im Einzelnen wie folgt aus den vorinstanzlichen Akten: Die Vorinstanz hat zunächst auf die am 20. November 2013 form- und fristgerecht erhobene Einsprache hin am 4. Februar 2014 bei den Beschwerdeführern Seite 6 um Nachreichung der angekündigten Beweismittel ersucht (VI-act. 5). Hierauf reichten die Beschwerdeführer am 20. Februar 2014 ergänzende Unterlagen ein, welche von der Vorinstanz allerdings als „nicht dienlich“ beurteilt wurden. Deshalb setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 24. Februar 2014 eine letzte Frist an, um brauchbare Belege zu den geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten nachzureichen, unter Androhung, ohne solche Belege werde sie gestützt auf die vorhandenen Unterlagen einen Einspracheentscheid fällen (VI-act. 7). Hierauf liessen die Beschwerdeführer der Vorinstanz am 7. März 2014 mitteilen, sie hätten zurzeit Probleme, innert Frist an alle Umbauunterlagen TI zu kommen, weshalb sie die Einsprache am Nebensteuerdomizil AR zurückziehen würden und die verfügten Veranlagungsfaktoren „unter ausdrücklichem Vorbehalt einer allfälligen interkantonalen Schlechterstellung“ akzeptierten. Sie fügten an: „Sollte das Hauptsteuerdomizil, welches auch die direkte Bundessteuer veranlagt und mit Sprungrekurs angefochten werden kann oder der Kanton Tessin (Nebensteuerdomizil) zu einem Unterhaltsanteil betreffend dem Umbau TI kommen, muss die Veranlagung AR korrigiert und neu eröffnet werden (Revision der Veranlagung) ansonsten BV 127 III verletzt ist. Es wäre u.E. sachgerechter die Veranlagung AR offen zu lassen, bis alle Kantone verfügt haben“ (VI-act. 8). e. Diese Erklärung der Beschwerdeführer im Schreiben vom 7. März 2014 (VI-act. 8) konnte nicht zu einem Abschluss des mit der Einsprache vom 20. November 2013 eingeleiteten Einspracheverfahrens führen. Grundsätzlich ist es einem Einsprecher zwar jederzeit möglich, seine Einsprache zurückzuziehen. Prozesshandlungen der Parteien - wozu auch die Erklärung gehört, ein eingereichtes Rechtsmittel nachträglich wieder zurückzuziehen, bevor darüber entschieden worden ist - sind aber im Allgemeinen bedingungsfeindlich, weshalb der Rückzug eines Rechtsmittels in der Regel weder Bedingungen noch Vorbehalte enthalten darf (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_721/2017 vom 4. September 2017, mit Verweis auf BGE 134 III 332, E. 2.2). Dieser Grundsatz gilt auch mit Bezug auf eine gegen eine Steuerveranlagung erhobene Einsprache. Dementsprechend muss ein gültiger Einspracherückzug im Steuerverfahren nicht nur ausdrücklich und schriftlich, sondern immer auch bedingungslos erklärt werden (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 134 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, a.a.O., N 14 zu § 141; ZWEIFEL/BEUSCH/CASANOVA/HUNZIKER, a.a.O., N 10 zu § 21). Das Schreiben der Beschwerdeführer vom 7. März 2014 (VI-act. 8) stellt keinen bedingungslosen Einspracherückzug dar, nachdem der „Rückzug“ unter ausdrücklichem Vorbehalt erfolgte, dass die Veranlagung später noch anzupassen sei, falls die Veranlagungsbehörden am Hauptsteuer- oder am anderen Nebensteuerdomizil den geltend gemachten Unterhaltsabzug akzeptierten. Seite 7 f. Damit ist die Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen „Revisionsentscheid“, wonach die Veranlagungsverfügung 2012 bereits in Rechtskraft erwachsen sei, offensichtlich unzutreffend. Nachdem die Beschwerdeführer am 20. November 2013 gültig Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2012 erhoben haben, konnte letztere nicht einfach ohne weiteres in Rechtskraft erwachsen, nachdem weder ein gültiger Einspracherückzug durch die Beschwerdeführer erfolgt noch ein unangefochten gebliebener Einspracheentscheid der Vorinstanz ergangen war. 2.4 Als dann die Beschwerdeführer am 5. Juni 2015 ein „Revisionsbegehren“ an die Vorinstanz richteten mit dem Antrag, die Veranlagung 2012 sei nachträglich anzupassen, lag folglich noch gar keine rechtskräftige Steuerveranlagung 2012 vor. Trotzdem trat die Vorinstanz mit Entscheid vom 21. August 2017 auf das eingereichte Revisionsbegehren ein und entschied mit eingehender Begründung, das Revisionsbegehren werde abgewiesen (VI-act. 12). Aufgrund der Tatsache, dass die Steuerveranlagung 2012 bei richtiger Betrachtung noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen war, fehlte es jedoch diesbezüglich an einem möglichen Revisionsgegenstand: Solange kein rechtskräftiger Entscheid mit Bezug auf die in Frage stehende Steuerveranlagung 2012 existiert, kann zum Vornherein keine Revision eines solchen Entscheids beantragt, geschweige denn ein diesbezügliches Gesuch behandelt werden. Dementsprechend ist der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 21. August 2017, gemäss welchem das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer abgewiesen wurde, aufzuheben. Es stellt sich die Frage, ob unter diesen Umständen eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz angezeigt wäre, damit diese mit Bezug auf das bei ihr gestellte Revisionsbegehren einen in formeller Hinsicht korrekten Nichteintretensentscheid erlassen könnte. Eine solche Rückweisung würde indes im konkreten Fall bloss zu einem formalistischen Leerlauf führen, weshalb auf eine solche zu verzichten ist. Es kann stattdessen an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten werden, dass auf das am 5. Juni 2015 erhobene Revisionsgesuch der Beschwerdeführer mangels Vorliegen einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung 2012 richtigerweise nicht einzutreten war. Seite 8 2.5 Die Vorinstanz wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie das aus den dargelegten Gründen als noch pendent zu betrachtende Einspracheverfahren baldmöglichst mittels Einspracheentscheid abzuschliessen haben wird. Das Obergericht hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren - in dem kein Einspracheentscheid, sondern der abweisende „Revisionsentscheid“ der Vorinstanz über ein Revisionsbegehren der Beschwerdeführer zu überprüfen war - nicht dazu Stellung zu nehmen, ob die zur Wahrung des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzugs zunächst von der Vorinstanz materiell zu behandelnde Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Steuerveranlagung 2012 gutzuheissen oder abzuweisen ist. Lediglich mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführer offenbar davon ausgehen, dass die inzwischen am Hauptsteuerdomizil AI veranlagten Faktoren unverändert von der Vorinstanz zu übernehmen seien, wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass keine Grundlage besteht, gestützt auf welche ein Nebensteuerdomizil die Veranlagung des Hauptsteuerdomizils unbesehen übernehmen müsste bzw. könnte. In jedem Kanton, in welchem eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht besteht, ist nämlich von der jeweiligen Steuerbehörde ein Veranlagungsverfahren durchzuführen und eine eigene Steuerausscheidung vorzunehmen (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis, SR 642.141). Jeder beteiligte Kanton ermittelt dabei die nach seinem kantonalen Steuerrecht bestimmten Abzüge und übernimmt davon den auf seine Steuerhoheit entfallenden Anteil gemessen an den Gesamteinkünften nach Abzug von Gewinnungskosten und Schuldzinsen, ebenfalls bemessen nach seinem eigenen kantonalen Steuerrecht, d.h. als ob die steuerpflichtige Person einzig seiner Steuerhoheit unterläge. Da beispielsweise die Höhe verschiedener Abzüge interkantonal nicht harmonisiert ist, können sich schon allein aus diesem Grund aufgrund der unterschiedlichen kantonalen Zuständigkeiten in jedem der beteiligten Kantone unterschiedlich hohe Gesamteinkommen und -vermögen ergeben. Gerade ausserkantonale Pauschalabzüge beim Liegenschaftsunterhalt müssen vom jeweils veranlagenden Kanton lediglich in dem Ausmass anerkannt werden, als dies für innerkantonale Liegenschaften erfolgen müsste; es gilt das sog. Schlechterstellungsverbot, wonach das satzbestimmende Einkommen nicht grösser sein soll, als wenn die steuerpflichtige Person nur im veranlagenden Kanton zu besteuern wäre (vgl. PHILIPP BETSCHART und ROMAN SIEBER, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach, Interkantonales Steuerrecht, 1. Aufl. 2011, S. 205, S. 232 und 239). Es ist aber deshalb nicht ausgeschlossen, dass im einen Kanton - hier am Hauptsteuerdomizil - gewisse Liegenschaftsunterhaltsabzüge von den kantonalen Behörden anerkannt werden, während am Nebensteuerdomizil die geltend gemachten Abzüge nicht oder jedenfalls nicht im Seite 9 selben Umfang anerkannt werden, ohne dass damit eine Doppelbesteuerung vorliegen würde oder automatisch das Schlechterstellungsverbot verletzt wäre. Ob die im vorliegenden Fall von der Veranlagung am Hauptsteuerdomizil abweichende Veranlagung am Nebensteuerdomizil im konkreten Einzelfall rechtmässig ist oder nicht, wird im Rahmen des von den Vorinstanz mittels Einspracheentscheid abzuschliessenden Einspracheverfahrens zu prüfen sein. Im Anschluss daran werden die Beschwerdeführer, sollten sie mit dem von der Vorinstanz noch zu erlassenden Einspracheentscheid (weiterhin) nicht einverstanden sein, gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung in einem Beschwerdeverfahren verlangen können. 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Nachdem dem Hauptantrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung des angefochtenen Revisionsentscheids vom 21. August 2017 stattgegeben wurde, da die Vorinstanz wie in den vorstehenden Erwägungen dargelegt auf das Revisionsgesuch richtigerweise gar nicht hätte eintreten dürfen, sind im vorliegenden Fall bei den Beschwerdeführern keine Gerichtskosten zu erheben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, ihnen den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 22 Abs. 1 VRPG). 3.2 Im Beschwerdeverfahren hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Auf die von den Beschwerdeführern gestellten materiellen Anträge, der Unterhaltsanteil TI 2012 sei neu zu bestimmen respektive gemäss der Veranlagung des Hauptsteuerdomizils anzupassen, ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Diese materiellen Fragen sind im von der Vorinstanz noch zu erlassenden Einspracheentscheid zu behandeln; erst bei einer Beschwerde gegen einen solchen Einspracheentscheid wird es Sache des Obergerichts sein, dazu materiell Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer haben aber mit ihrer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beschwerde gegen den Seite 10 „Revisionsentscheid“ der Vorinstanz insofern obsiegt, als dieser, dem Hauptbegehren der Beschwerdeführer entsprechend, aufzuheben war. Diesem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Sie beziffern ihr Entschädigungsbegehren nicht konkret. Da sie im vorliegenden Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ist die kantonale Verordnung über den Anwaltstarif (Anwaltstarif, bGS 145.53) für die Festlegung einer Parteientschädigung nicht direkt anwendbar. Praxisgemäss wird jedoch in Analogie zu Art. 13 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif in Steuersachen auch bei nicht anwaltlicher berufsmässiger Vertretung vor Obergericht die pauschale Bemessung angewandt. In sinngemässer Anwendung von Art. 17 Anwaltstarif wird bei der Festlegung der Entschädigungspauschale den konkreten Umständen Rechnung getragen und die Entschädigung somit einzelfallweise festgelegt. Im vorliegenden Fall fand keine mündliche Verhandlung statt und der Aufwand des Vertreters beschränkte sich damit im Wesentlichen auf die Einreichung der Rechtsschriften und Teilnahme am Schriftenwechsel, wobei keine besonders umfangreiche Akten zu studieren waren. Unter Würdigung dieser konkreten Umstände erscheint, auch unter Berücksichtigung der Praxis des Obergericht mit Bezug auf Entschädigungen an nichtanwaltliche Vertreter in vergleichbaren Verfahren, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1‘200.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen, welche den Beschwerdeführern zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Seite 11 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A1___ und A2___ wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Revisionsentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 21. August 2017 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1‘200.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführer über deren Vertretung und die Vorinstanz, sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse (im Dispositiv). Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 06.09.18 Seite 12