1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017 betreffend die am 30. März 2016 erfolgte Schenkung über Fr. 100'000.-- mitsamt zugrundeliegender Verfügung vom 6. Februar 2017 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Veranlagung der erwähnten Schenkung nach Abzug des Steuerfreibetrages von Fr. 10'000.-- mit 12% zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.