Da die Beschwerdeführerin zu 1/11 obsiegt, hat ihr die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 255.25 zu bezahlen (Fr. 2‘808.-- : 11). Der zu 10/11 obsiegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: