Vorliegend erscheint ein Honorar von Fr. 2‘500.-- angemessen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die Barauslagen sowie die Mehrwertsteuer (Art. 3 Anwaltstarif). Die Barauslagen werden mangels Bezifferung praxisgemäss mit 4%, vorliegend also mit Fr. 100.-- (2‘500.-- x 0.04), veranschlagt. Die Entschädigung für die Mehrwertsteuer wird auf Fr. 208.-- (Fr. 2‘600.-- x 0.08) festgesetzt. Die Parteientschädigung beläuft sich damit insgesamt auf Fr. 2‘808.--. Da die Beschwerdeführerin zu 1/11 obsiegt, hat ihr die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 255.25 zu bezahlen (Fr. 2‘808.-- : 11).