Gemäss Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für die notwenigen Kosten und Auslagen. In Verwaltungssachen beträgt das Honorar pauschal grundsätzlich Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 Anwaltstarif [bGS 145.53]). Innerhalb des Rahmens der Pauschale ist das Honorar unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten festzusetzen (Art. 17 Anwaltstarif). Vorliegend erscheint ein Honorar von Fr. 2‘500.-- angemessen.