Der Streitwert entspricht vorliegend der Steuerersparnis im Falle der Gutheissung der Beschwerde. Bei der Reduktion des Steuertarifs von 32 auf 12% und unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Freibetrags von Fr. 5‘000.-- beträgt diese Fr. 217‘600.-- (Fr. 1‘085‘000 x 0.32% - Fr. 1‘080‘000 x 0.12%). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Rüge in Bezug auf die Schenkung vom 30. März 2016 durchgedrungen. Die Schenkungssteuer reduziert sich dadurch von Fr. 30‘400.-- (95‘000.-- x 0.32) auf Fr. 10‘800.-- (Fr. 90‘000.-- x 0.12), also um Fr. 19‘600.--. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin unterlegen. Die Beschwerdeführerin hat damit zu gut 1/11 obsiegt.