158 Abs. 2 StG). Auch mit der Behauptung, dass die Seite 10 Schenkungssumme auf einer Bedarfsrechnung beruhe, welcher ein Steuersatz von 12% zu Grunde gelegt worden sei, ist der Beweis, dass eine Auskunft im behaupteten Sinne erteilt worden ist, nicht erbracht. Aus dem Gesagten folgt, dass keine Rede davon sein kann, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind, wie dies im Abgaberecht erforderlich ist.