Zu beachten ist weiter, dass der Vertrauensschutz nur greift, wenn die Auskunft gestützt auf eine richtige und vollständige Sachverhaltsdarstellung erteilt wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_1033/2009 vom 30. April 2010 E. 3.1). Hätte tatsächlich ein Telefonat stattgefunden, wäre es unwahrscheinlich, dass sich D___ nach gut zwei Jahren noch exakt daran erinnern würde, ob er sämtliche relevanten Sachumstände gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung dargelegt hat. Davon abgesehen ist der Zeugenbeweis in Steuersachen überhaupt nicht zulässig (Art. 158 Abs. 2 StG).