Die Beschwerdeführerin erblickt die schutzwürdige Vertrauensgrundlage in einem Telefonat, das zwischen ihrem damaligen Lebenspartner und der kantonalen Steuerverwaltung stattgefunden haben soll. Dieses Telefonat wird von der kantonalen Steuerverwaltung bestritten, bzw. die Mitarbeiter können sich an dieses nicht mehr erinnern. Eine schriftliche Bestätigung der behaupteten Auskunft hat sich die Beschwerdeführerin bzw. D___ nicht geben lassen. Als Beweis in Frage kommt einzig die Einvernahme von D___ als Zeuge. Da dieser mit seiner Schenkung die Beschwerdeführerin (und nicht das Gemeinwesen) begünstigen wollte und er am