E. 3.6.1 S. 193). Im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren. Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Steuerpflichtigen kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2010 vom 5. Mai 2011 E. 3.1). Die unbelegte Behauptung einer mündlichen Zusicherung oder Auskunft genügt nicht, um einen Anspruch aus Vertrauensschutz zu begründen und ist zum Beweis von vornherein kaum geeignet (Urteile des Bundesgerichts 8C_108/2017 vom 16. August 2017 E. 5.3.1; 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2).