Die kantonale Steuerverwaltung bestreitet, dass ein Telefonat mit D___ erfolgt sei. Die Angestellten könnten sich daran nicht erinnern. Ohnehin seien telefonische Auskünfte unverbindlich, denn bei einem mündlich geschilderten Sachverhalt könnten schnell Missverständnisse entstehen oder Teile des Sachverhalts unpräzise erläutert werden. Verbindliche Zusicherungen gebe die kantonale Steuerverwaltung deshalb nur auf schriftliche Anfrage hin ab. Weil steuermindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen zu beweisen seien, habe die Beschwerdeführerin die Rechtsfolgen der Beweislosigkeit zu tragen. 2.3.3. Würdigung