Auch sei er darüber informiert worden, dass in seinem Falle der Steuertarif auf 12% festzusetzen wäre. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe D___ die Banküberweisung erst nach dem vertraglich vereinbarten Vollzugstermin (spätestens 9. Februar 2016) vorgenommen. Er sei deshalb in seinem Vertrauen zu schützen. Dass eine mündliche Auskunft in vorgenanntem Sinne erfolgt sei, könne D___ jederzeit bezeugen. Dies lasse sich auch aus der Schenkungssumme ableiten, welche auf einer Bedarfsrechnung beruhe, der ein Steuersatz von 12% zu Grunde gelegt worden sei. 2.3.2. Standpunkt des Erbschaftsamtes C___ und der kantonalen Steuerverwaltung