Hinweise, an diesem Datum zu zweifeln, bestehen nicht. Es ist folglich davon auszugehen, dass das Eigentum am Auto am 1. Juli 2016 übertragen worden ist. Der Rechtsübergang erfolgte somit nach Beendigung der Seite 8 Lebenspartnerschaft (siehe Ziff. 2.1.3), weshalb der Steuertarif auf 32% festzusetzen ist (Art. 147 Abs. 1 lit. c StG). Der Freibetrag nach Art. 146 Abs. 1 StG wurde bereits bei der ersten Teilzahlung vom 30. März 2016 berücksichtigt und kann deshalb nicht erneut gewährt werden (Art. 146 Abs. 2 StG). 2.3. Vertrauensschutz