In Ziff. 2 und 3 der Vereinbarung vom 9. Januar 2016 wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich das Fahrzeug „Subaru Forrester“ mit einem Occasionswert von Fr. 20‘000.-- im Eigentum von D___ befinde (act. 2/6). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Eigentum am Fahrzeug sei bereits im Jahre 2013 an sie übergegangen, ist damit widerlegt. Der Rechtsübergang soll nach Auskunft von D___ Mitte 2016 erfolgt sein (act. 11/8). Die Beschwerdeführerin selber nennt in ihrem Schreiben vom 20. Januar 2017 das Datum vom 1. Juli 2016 (act. 11/1). Hinweise, an diesem Datum zu zweifeln, bestehen nicht.