Dass das Eigentum am Fahrzeug bereits im Jahre 2013 an die Beschwerdeführerin übergegangen sei, treffe nicht zu. So sei in der Vereinbarung vom 9. Januar 2016 noch festgehalten worden, dass sich dieses im Eigentum von Herrn D___ befinde. Entsprechend habe D___ erklärt, dass das Fahrzeug Mitte 2016, worunter der 30. Juni 2016 zu verstehen sei, auf die Beschwerdeführerin überschrieben worden sei. Der Vollzug der Schenkung sei mithin nach Auflösung der Lebenspartnerschaft erfolgt, weshalb der angewendete Steuertarif von 32% nicht zu beanstanden sei. 2.2.3. Würdigung