2.2. Steuertarif und Steuerabzug betreffend Schenkung des Fahrzeugs 2.2.1. Standpunkt der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie mit dem Fahrzeug „Subaru Forrester“ bereits seit 2013 fahre und das Eigentum daran folglich bereits im Jahre 2013 an sie übergegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe unbestritten noch eine Lebensgemeinschaft bestanden, weshalb der Steuertarif für Lebenspartner von 12% anzuwenden sei. 2.2.2. Standpunkt des Erbschaftsamtes C___ und der kantonalen Steuerverwaltung